Erbrecht

Alles, was Sie rund um das Thema Erben wissen müssen

Vererben will geplant sein – unsere Anwälte
für Ihr Testament

Auf Grund unserer Mehrfachkompetenz als Rechtsanwälte, Fachanwälte für Steuerrecht und als Steuerberater beraten wir Sie bei der Übertragung Ihres Vermögens sowohl im Erlebens- (Schenkung) wie auch im Todesfall (Erbschaft) umfassend.

Unsere Rechtsberatung gilt nicht nur dem Zivilrecht (Testament/Erbvertrag), sondern insbesondere auch dem Erbschaftsteuerrecht bzw. bei der Vermögensübertragung unter Lebenden dem Schenkungssteuerrecht (z.B. Übertragung von Immobilienvermögen/Unternehmensnachfolge).

Uns ist es wichtig, Ihrer persönlichen Situation individuell Rechnung zu tragen.

  • Wie sichern sich Ehegatten / Lebenspartner gegenseitig ab?
  • Gibt es in der Familie befähigte Unternehmensnachfolger oder sollen Familienmitglieder von der Unternehmensnachfolge ausgeschlossen werden?
  • Wie läuft der Erbgang in Patchworkfamilien?
  • Wie können Kinder / Geschwister mit Behinderung geschützt werden?
  • Wie wirkt sich der Pflichtteil steuerlich aus?

Unser Beratungsangebot im Erbrecht umfasst unter anderem nachstehende Leistungen:

  • Rechtsberatung und Erstellen von Testamenten (zum Beispiel Ehegattentestament, Unternehmertestament, Behindertentestament), Erbverträgen und Schenkungs- beziehungsweise Übergabeverträgen.
  • Beratung, Konzeption und Gestaltung von Unternehmensnachfolge.
  • Beratung und Vertretung von Erben, Vermächtnisnehmern und Pflichtteilsberechtigten in erbrechtlichen Auseinandersetzungen.
  • Fertigung von Schenkungs- und Erbschaftsteuererklärungen sowie vorhergehender Grundstücks- und Unternehmensbewertungen.
  • Beratung bei der Gründung von Familienstiftungen und Familiengesellschaften.

Testament- Verwandtenerbfolge

Haben Sie als Erblasser eine genaue Vorstellung von der Aufteilung ihres Vermögens, sollten Sie dies rechtzeitig in einem Testament regeln. Denn ist bei Eintritt des Erbfalls kein Testament vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge und diese bestimmt, dass neben dem Ehegatten nur Verwandte Erben werden können. Damit also beispielsweise nicht ihr Lebenspartner, selbst wenn Sie mit diesem seit zehn Jahren oder länger liiert sind.

Das Testament kann handschriftlich verfasst werden oder aber in Zusammenarbeit mit einem Notar errichtet werden.

Das Gesetz sieht vor, dass neben dem Ehepartner alle Kinder erben und zwar untereinander zu gleichen Teilen. Für den Fall, dass ein Kind bereits vorverstorben ist und dieses verstorbene Kind selber wiederum ein Kind hinterlässt, erbt dieses Enkelkind des Erblassers. Der überlebende Ehepartner und die Kinder des Erblassers bilden in diesem Fall eine so genannte Erbengemeinschaft, d.h. jeder Erbe kann nur einen bestimmten Anteil am Nachlass beanspruchen.

Was oftmals verkannt wird: Gibt es keine Kinder bzw. Enkelkinder, erben nach dem Gesetz- neben dem Ehegatten- die Eltern des Erblassers und zwar zu einem Anteil von 1/2. Und sollte ein oder beide Elternteile bereits vorverstorben sein, erben sogar die Geschwister des Erblassers und zwar auch die Stiefgeschwister.

Wichtig zu wissen ist, dass der überlebende Ehegatte des Erblassers neben dessen Kindern nur zu einem Viertel erbt. Zusätzlich erhält er ¼ des Vermögens sollten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet gewesen sein und nicht in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütertrennung vereinbart haben.

Regelungen in einem Testament.

Folgende Regelungen können unter anderem in einem Testament getroffen werden:

  • Bestimmung der Person des/der Erben
  • Bestimmung von Vermächtnisnehmern
  • Bei mehreren Erben Anordnungen zur Nachlassaufteilung im Rahmen einer sog. Teilungsanordnung bzw. eines Vorausvermächtnisses
  • Enterbungen von Personen
  • Für den Fall, dass ein Erbe vor dem Erblasser verstirbt, Bestimmung von Ersatzerben
    Benennung einer Testamentsvollstreckung.

Ehegattentestament

Ehegatten können ihren gemeinsamen Nachlass und die Aufteilung ihres Vermögens in einem gemeinschaftlichen Testament regeln, auch genannt Ehegattentestament. Die Bindungswirkung (Wechselbezüglichkeit) ist ein wesentliches Merkmal des Ehegattentestaments: Wenn ein Ehegatte verstirbt, kann eine getroffene Verfügung nicht mehr ohne weiteres geändert werden.

So kann in einem Ehegattentestament geregelt werden, dass zunächst der überlebende Ehepartner dadurch abgesichert wird, dass dieser Alleinerbe wird (erster Erbfall). Erst nach dessen Tod (zweiter Erbfall) würde das beiderseitige Vermögen auf einen Dritten, beispielsweise die gemeinschaftlichen Kinder, als Schlusserben fallen. Dies wird auch Berliner Testament genannt.

Wird das wechselbezügliche Ehegattentestament nicht bei einem Notar errichtet, dann muss dieses, den letzten Willen der Ehepartner beinhaltende Testament, von einem der Ehepartner handschriftlich verfasst werden und von beiden Ehepartnern- mit Orts- und Datumsangabe versehen- unterschrieben werden.

Patchworkfamilie

Es ist immer daran zu denken, dass in der Patchworkfamilie die Kinder des neuen Ehepartners beim Tod des „Stiefelternteils“ kein gesetzliches Erbrecht haben. Will man den Kindern des neuen Ehepartners etwas im Erbfall zukommen lassen, kann dieses nur in einem Testament bestimmt werden.

Immobilie- schenken oder vererben?

Es ist völlig gleichgültig, ob aufgrund gesetzlicher Erbfolge, durch Testament oder als Schenkung: Wer etwas erbt oder geschenkt bekommt, muss dafür Steuern zahlen. Die Steuerlast hängt von der Höhe des übertragenen Vermögens ab und von der Verwandtschaftsbeziehung und der Steuerklasse.

Die Steuerlast für Erben senken

Steuerfreibeträge alle zehn Jahre ausschöpfen.

Die Steuerlast lässt sich durch eine lebzeitige Schenkung reduzieren und vielleicht sogar ganz vermeiden. Denn je nach Verwandtschaftsbeziehung gelten unterschiedliche Steuerfreibeträge und diese können alle zehn Jahre ausgeschöpft werden. Um die Steuerfreibeträge mehrfach auszuschöpfen kann bei hohen, die Steuerfreibeträge überschreitenden Vermögenswerten, eine frühe lebzeitige Vermögensübertragung empfehlenswert sein.

Änderung Güterstand als Mittel, damit beide Eheleute leichter steuerfrei Vermögen an Kinder verschenken oder vererben können.

Vermögen kann zu Lebzeiten im Wege der sog. "Güterstandsschaukel" unter den Ehegatten übertragen werden.

Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind, können durch notariellen Ehevertrag in den Güterstand der Gütertrennung wechseln. Dies kann besonders für Ehegatten lohnenswert sein, bei denen einer der Ehegatten sehr viel Vermögen hat und der andere eher wenig. Denn hierdurch wird der Zugewinnausgleichsanspruch als familienrechtlicher Ausgleichsanspruch ausgelöst, der nach dem Gesetz nicht der Schenkungssteuer unterliegt. Und zwar auch dann nicht, wenn die Eheleute wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück wechseln, sogenannte Güterstandsschaukel.

In den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wieder „zurückzuschaukeln“ sollten die Ehegatten nicht vergessen, da anderenfalls bei später eintretenden Vermögenszuwächsen kein weiterer Zugewinnausgleichsanspruch besteht.

Grund dafür, den Zugewinn in späteren Jahren der Ehe ausgleichen zu wollen kann u.a. der Wunsch sein, den anderen, weniger vermögenden Ehegatten versorgt zu wissen bzw. ihn schlichtweg beschenken zu wollen oder um durch die „Vermögensverschiebung“ Haftungsrisiken minimieren zu wollen.

Es kann aber auch beabsichtigt sein, dass beide Eheleute leichter steuerfrei Vermögen an Kinder verschenken oder vererben, weil jeder einen eigenen Freibetrag hat. Auch lassen sich Pflichtteilsansprüche von Kindern verringern, nachdem die Vermögensübertragung an den anderen Ehegatten die zur Pflichtteilsberechnung vorhandene Erbmasse reduziert.

Aber Vorsicht:

Die Finanzbehörde klassifiziert überzogene güterrechtliche Ausgleichsansprüche als steuerrelevante Schenkung. Folglich darf es den Ehegatten nicht darauf ankommen, steuersparend dem anderen Ehegatten überzogene, d.h. rechnerisch nicht zu plausibilisierende Ausgleichsansprüche zukommen lassen zu wollen. Es muss also rechnerisch tatsächlich ein Zugewinnausgleichsanspruch bestanden haben. Auch kann die tatsächliche Durchführung des Zugewinnausgleichs bei steuerverhafteten Vermögensgegenständen einkommenssteuerliche Konsequenzen haben.

Behindertentestament

Ist ein körperlich und/ oder geistig behindertes Kind vorhanden, ist es umso wichtiger, sich frühzeitig mit der Nachfolgeregelung auseinanderzusetzen. Um das Erbe weitgehend vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers zu schützen und Ansprüche des Sozialhilfeträgers erst gar nicht entstehen zu lassen, empfiehlt sich das sogenannte Behindertentestament.

Die Zukunft immer im Blick

Selbst ein sorgfältig ausgearbeitetes Testament sollte in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Denn zwar mag vor vielen Jahren bereits ein Testament errichtet worden sein, nicht selten aber zu einem Zeitpunkt, als die Familiensituation oder die Vermögensverhältnisse noch ganz anders waren.

 

Gerne bieten wir Ihnen eine umfangreiche anwaltliche Beratung zu Ihrer individuellen Situation an. Sprechen Sie uns gerne an!

Kurz und knapp

Deutsches Erbrecht

Das deutsche Erbrecht erlaubt jedem, für seinen Todesfall eine Regelung über sein Vermögen zu treffen. Dies geschieht durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Der Erbvertrag muss immer notariell beurkundet werden. Das Testament kann, aber muss nicht notariell beurkundet werden. Hat der oder die Verstorbene seinen oder ihren Nachlass nicht durch ein gültiges Testament oder einen Erbvertrag geregelt, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die gesetzliche Erbfolge: Diese ist in den §§ 1924 ff. BGB festgelegt.