Immobilienvermögen

Wir beraten seit über fünf Jahrzehnten rund um das Thema Immobilien

 

Immobilien sind spannend

Immobilien eignen sich als Investitionsobjekt zum Vermögensaufbau, als Eigenheim für die Familie, als Kapitalanlage oder im Zuge einer Schenkung oder Erbschaft.

Dabei nimmt die (steuerliche) Gestaltung rund um das Thema Immobilien eine wichtige Rolle nicht nur bei Erwerb und Verkauf ein, sondern auch bei der Nachfolgeplanung.

Bei der Strukturierung des Immobilienvermögens ist neben der Art der Nutzung, die Zuordnung zum Privatvermögen bzw. zum Betriebsvermögen (wegen der steuerwirksamen Aufdeckung der stillen Reserven) von Bedeutung, ebenso wie der zeitliche Umfang der Besitzzeit (wegen der möglichen Veräußerungsgewinnbesteuerung).

Nießbrauch sichern

Eine Schenkung der Immobilie unter dem Vorbehalt eines lebenslangen Nießbrauchrechts kann eine sinnvolle Gestaltungsmöglichkeit sein. Dabei beraten und begleiten wir Sie gerne!

Vorsicht bei Erbengemeinschaften

Sind Immobilien im Nachlass und können sich die mehreren Erben nicht über den Umgang mit der Immobilie einigen, kann die Teilungsversteigerung drohen. Sinnvoll kann es sein, die Immobilien in einer vermögensverwaltenden Immobiliengesellschaft zu strukturieren.

 

Kurz und knapp

Kurzdefinition Nießbrauchrecht

Das Nießbrauchsrecht erlaubt es Ihnen, Ihre Immobilie nach einem Teilverkauf oder der vorzeitigen Weitergabe an Ihre Erben weiterhin zu bewohnen und nach eigenem Ermessen zu nutzen. Das Nießbrauchrecht ist ein jahrhundertealtes, deutsches Recht und geht weit über das übliche Wohnrecht hinaus. Es wird im Grundbuch eingetragen und kann lebenslang gelten oder befristet sein.

 

Kurz und knapp

Definition Erbengemeinschaft

Gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) ist eine Erbengemeinschaft eine Gruppe von Personen, die gemeinschaftlich den Nachlass eines Erblassers verwalten. Im rechtlichen Sinne besteht die Gemeinschaft der Erben aus einzelnen Personen, die als Miterben bezeichnet werden. Dabei haben die Erben kein Eigentum nach Bruchteilen, sondern sind gemeinschaftlich am Nachlass beteiligt. Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer angelegt, sondern soll das Erbe schnellstmöglich verwalten.