Fachnews

Änderung im Schweizer Mehrwertsteuergesetz ab dem 01. Januar 2018

Neue Steuersätze

Normalsatz:                                                   7,70 % ( bisher 8,0%)

Sondersatz Beherbergungsleistung:              3,70 % ( bisher 3,8%)

Reduzierter Satz:                                           2,50 % ( bisher 2,5%)

 

Maßgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist ausschließlich der Zeitpunkt bzw. der Zeitraum der Leistungserbringung (und nicht das Datum der Rechnungsstellung oder der Zahlung). Eine Leistung, welche im Jahre 2018 erbracht wird, muss demnach mit dem neuen Steuersatz fakturiert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Rechnung (im Sinne einer Vorauszahlung) bereits im Jahre 2017 gestellt wird. Deshalb sind sowohl die alten als auch die neuen Steuersätze ab dem 4. Quartal 2017 auf den Abrechnungsformularen aufgeführt.

 

In einer Rechnung können gleichzeitig sowohl Leistungen zum alten als auch Leistungen zum neuen Steuersatz aufgeführt werden. In jedem Fall müssen jedoch das Datum und der Zeitraum der Leistungserbringung je Steuersatz klar ersichtlich sein. Ist dies nicht der Fall, ist die Gesamtleistung zum bisherigen höheren Satz steuerbar.

 

Erweiterte Mehrwertsteuerpflicht ab dem 01.01.2018

Nach geltendem Recht (bis zum 31.12.2017) fließen nur die Umsätze in die Bemessungsgrundlage – CHF 100.000.00 – ein, welche in der Schweiz erzielt werden.  Mit der Neuregelung ändert sich die Bemessungsgrundlage der CHF 100.000,00 dahingehend, dass nicht mehr nur die in der Schweiz ausgeführten Umsätze, sondern die Weltumsätze     (und damit auch die deutschen Umsätze) eines Unternehmens berücksichtigt werden.

Die Registrierungspflicht kann demzufolge bereits ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz gegeben sein.

Nur noch bei sehr wenigen Kleinstunternehmen wird demzufolge eine Registrierungspflicht entfallen, bei der großen Masse von Unternehmen jedoch die Registrierung in der Schweiz zur Pflicht werden, da der weltweite Umsatz die Grenzen CHF 100.000,00 überschreitet. Mit der Registrierung müssen Sie einen Fiskalvertreter benennen und Ihre Rechnungen mit Schweizer MWSt fakturieren. Die Schweizer Vorsteuer kann geltend gemacht werden.

Von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistungen (Medizin, Erziehung, Bildung, Kultur, Versicherungen, Finanzen etc.) sind für die Ermittlung der Steuerpflicht nicht zu berücksichtigen.

Aufgrund dieser Neuerung raten wir Ihnen, Ihre Leistungsbeziehungen in die Schweiz zu prüfen, um rechtzeitig die notwendigen Schritte einleiten zu können.

Der Lieferbegriff geht in der Schweiz weiter als in anderen Ländern. Leistungen, die im Ausland als Dienstleistungen gelten, können in der Schweiz als Lieferung eingestuft werden und so zu einer MWST-Pflicht führen. Dies trifft vorwiegend im Baugewerbe zu. (Das Streichen einer Hauswand, das Decken eines Daches, die Vermietung von EDV oder eines Fahrzeugs, die Installation von Software oder der Verkauf von elektrischem Strom wird in der Schweiz beispielsweise als Lieferung taxiert.)

 

Neben der allgemein gebräuchlichen Definition des Begriffs versteht das MWSTG folgendes (nicht abschließend):

- Arbeiten an Gebäuden, Straßen, Brücken, Grundstücken, Kanalisation etc. (z.B.

  Schneeräumen, Abbrucharbeiten);

- Lieferung eines Gebäudes, das der Generalunternehmer für Rechnung eines Dritten

  errichten ließ;

- Bepflanzung und Bewirtschaftung des Bodens (Pflügen, Eggen, Rebbau, Gartenbau),

  Gewinnung von Gegenständen (z.B. Kiesabbau, Holzschlag- und Erntearbeiten);

- Änderungs-, Reparatur-, Reinigungsarbeiten (z.B. bei Kleidern, Uhren, Maschinen,        

  Gebäuden);

- Einstell- und Inbetriebsetzungsarbeiten, Funktionskontrolle (z.B. Maschine), Service-,

  Unterhalts- und Kontrollarbeiten (auch im Rahmen von Abonnementsverträgen);

- Vermietung/Verleasen eines Fahrzeugs, eines Fernsehgeräts, von EDV-Material etc.;

- Software-Installationen bei Kunden vor Ort;

- Verkauf von Lebensmitteln und Getränken, Medikamenten, Büchern, Zeitungen;

- Lieferung von Gas, Wasser, Elektrizität, Brennstoffen, Wärme, Dampf;

- Tierpflege durch einen Tierarzt oder in einem Hundesalon.

 

Weitere Informationen hierzu finden Sie in der Anlage.

Erweiterung der Mehrwertsteuerpflicht ab dem 01.01.2019

Eine weitere Neuerung wird ab dem 01. Januar 2019 in Kraft treten, nämlich die Mehrwertsteuerpflicht für Einfuhren von Kleinsendungen für mindestens CHF 100.000,00 pro Jahr vom Ausland in die Schweiz. Kleinsendungen sind jene, deren Einfuhrsteuer nicht mehr als CHF 5,00 beträgt.

 

Gerne stehen wir Ihnen bei diesem steuerlichen Anliegen mit Rat und Tat zur Seite.

 

Rufen Sie uns an unter +49 7731 9587-0 oder schreiben uns eine E-Mail an
kanzlei@reichert-reichert.de

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