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Erbschein zum Nachweis des Erben nicht immer erforderlich

Im Erbfall muss der Erbe sein Erbrecht im Rechtsverkehr mitunter nachweisen. Zu diesem Zweck gibt es den Erbschein. Der Nachteil des Erbscheines ist, dass dessen Erteilung mit – je nach Höhe des Wertes des Nachlasses – mehr oder weniger hohen Kosten verbunden ist. Während es in den Fällen in denen sich im Nachlass auch Grundstücke befinden, häufig unerlässlich ist, zur Umschreibung des Grundbuches einen Erbschein vorzulegen, kommt es bei der Umschreibung von Bankkonten etc. auf den konkreten Einzelfall an.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr in einem aktuellen Urteil vom 05.04.2016 (Az. XI ZR 440/15) entschieden, dass im Einzelfall sogar die bloße Vorlage einer beglaubigten Kopie eines eigenhändigen Testamentes nebst einer beglaubigten Abschrift des sogenannten Eröffnungsprotokolls zur Vorlage bei einer Bank oder Sparkasse genügen kann, um von dieser die Umschreibung von Konten etc. verlangen zu können. Damit geht der Bundesgerichtshof über ein vorhergehendes Urteil aus dem Jahre 2005 noch hinaus, worin er festgestellt hatte, dass ein eröffnetes öffentliches Testament in der Regel als ausreichender Nachweis für die Rechtsnachfolge anzusehen ist.

Im jetzt entschiedenen Fall hatte der Kläger auf Verlangen einer Sparkasse einen Erbschein beantragt und vorgelegt und später dann die Kosten der Erteilung des Erbscheins im Wege des Schadenersatzes von der Sparkasse ersetzt verlangt. Der Bundesgerichtshof hat einen entsprechenden Schadenersatzanspruch bejaht.

Ob ein Erbschein notwendig oder entbehrlich ist, muss aber in jedem Einzelfall gesondert geprüft und entschieden werden.

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