Fachnews

Mindestlohn und besondere Aufzeichnungspflichten ab dem 1.1.2015

Ab dem 01. Januar 2015 gilt der gesetzliche Mindeststundenlohn von brutto 8,50 Euro flächendeckend für alle Branchen.

Für wen gilt der Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn gilt für alle Arbeitnehmer/innen, unabhänging von der Arbeitszeit oder dem Umfang der Beschäftigung – damit auch für Minijobber/innen. Zudem gilt der Mindestlohn auch für ausländische Beschäftigte, wenn sie in Deutschland arbeiten, unabhänging davon, ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Unternehmen angestellt sind.

Welche Arbeitnehmer sind nicht vom Mindestlohn betroffen?
• Jugendliche unter 18 Jahren und ohne Berufsabschluss
• Auszubildende, die sich in einer Berufsausbildung befinden.
• Ehrenamtlich Tätige
• Berufseinstiegs- und Vorbereitungsqualifikationen
• Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten ihrer Beschäftigung

Besonderheiten bei Praktikanten
• Ausgenommen vom Mindestlohn sind sogenannte Pflichtpraktika, die verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet werden. Ist eine Beschäftigung über diesen Zeitraum hinaus geplant, greift der Mindetslohn.

• Bei freiwilligen Praktika, die nicht länger als drei Monate dauern, besteht kein Anspruch auf den Mindest-
lohn, wenn sie ausschließlich der Berufsorientierung dienen oder studienbegleitend geleistet werden.

Ein Orientierungspraktikum, das länger als drei Monate dauert, ist ab dem ersten Tag der Beschäftigung mit dem Mindestlohn zu vergüten.

Besondere Aufzeichnungspflichten des Arbeitgebers
Ab dem 01. Januar 2015 sieht das Mindestlohngesetz neue Aufzeichnungspflichten der Beschäftigungszeiten vor. Für folgende Arbeitnehmergruppen muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen:

• Geringfügig entlohnte Beschäftigte (sofern sie nicht im Privathaushalt beschäftigt sind)
• Kurzfristig Beschäftige

Die Besonderheit bei den kurzfristig Beschäftigten ist, dass für die Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 die sozialversicherungsfreie Beschäftigung von 50 Arbeitstagen auf 70 Arbeitstage oder längstens 3 Beschäftigungsmonate ausgeweitet wird.

Autorin: Sarah Weis, Steuerfachangestellte

Zurück zur Newsübersicht

Das könnte Sie auch interessieren: