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Absenkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020

 
 
Der Bundesrat entscheidet in einer Sondersitzung am kommenden Montag, den 29.06.2020, über die in Aussicht gestellte Absenkung der Mehrwertsteuersätze auf 16% bzw. auf 5% (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz).
 
Bei Verabschiedung dessen soll die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt kurz darauf erfolgen; erst dann ist die Absenkung der Steuersätze auch rechtsgültig.
 
Da dieses Vorhaben kurzfristig entschieden wurde, haben wir Ihnen unter „Mehr Informationen zum Thema“ (siehe unten) zwei Checklisten zur Orientierung nach Inkrafttreten des Gesetzes beigefügt.
Diese Aufstellung soll Ihnen einen Überblick geben, worauf bei künftigen Rechnungen geachtet werden muss.
 
Aktuellste Neuerung des BMF-Schreibens vom 12.06.2020:
Für Leistungen an einen anderen Unternehmer (B2B-Leistungen), die im Monat Juli 2020 ausgeführt werden, wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn in einer Rechnung anstelle des ab 1. Juli 2020 geltenden Steuersatzes von 16 %/5 % noch der bisherige Steuersatz von 19 %/7 % ausgewiesen wird. Natürlich muss der Rechnungsaussteller dann diese ausgewiesene Steuer auch abführen.Die gute Nachricht ist allerdings, dass der Leistungsempfänger die gesamte ausgewiesene Steuer als Vorsteuer geltend machen kann, obwohl die zu hoch ausgewiesene Steuer eine § 14c-Steuer ist, die außerhalb dieses Zeitraums (1.7. - 31.7.2020) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
 
Fazit für die Praxis:
Es bleibt zwar dabei, dass langfristige Verträge angepasst und Rechnungen mit falschem Steuerausweis berichtigt werden müssen. Allerdings bleibt im B2B-Bereich dafür ein Monat mehr Zeit, z.B. bei Mietverträgen, Leasingverträgen etc.
 
Es bleibt noch die (geringe) Hoffnung, dass im zu erwartenden endgültigen BMF-Schreiben diese Vereinfachungsregelung auf den gesamten Zeitraum der abgesenkten Steuersätze ausgedehnt wird. Dies hätte den Vorteil, dass Verträge über Dauerleistungen für zum Vorsteuerabzug berechtigte Kunden überhaupt nicht an die neuen Steuersätze angepasst werden müssten. Vermutlich hoffen darauf Vermieter, Leasingfirmen etc. und sind deshalb noch nicht mit Vertragsergänzungen auf ihre Kunden zugegangen.
 
Bei Rückfragen sind wir Ihnen jederzeit gerne behilflich.

> Mehr Informationen zum Thema <

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