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Aus dem Datenschutz-Blog: Aufsichtsbehörden prüfen Datenübermittlungen in die USA

In ihrem Newsletter vom 01.06.2021 hat die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachen Barbara Thiel angekündigt, dass sich Niedersachsen an einer länderübergreifenden Kontrolle von Datenübermittlungen an Unternehmen außerhalb der EU oder des EWR beteiligen wird.

Ziel der Kontrolle ist die Umsetzung der Anforderungen aus dem „Schrems II“-Urteil vom 16.06.2021 (Rechtssache C-311/18). Darin hatte der EuGH festgestellt, dass eine Datenübermittlung in die USA auf Grundlage des Privacy Shield nicht länger erfolgen kann (wir haben damals in unserem Beitrag „EuGH kippt EU-US-Privacy Shield“ berichtet). Die Verwendung der Standarddatenschutzklauseln für Datenübermittlungen in Drittstaaten können weiterhin verwendet werden, allerdings unter dem Vorbehalt der Verwendung wirksamer zusätzlicher Maßnahmen, wenn der Empfängerstaat kein angemessenes Datenschutzniveau für die übermittelten personenbezogenen Daten gewährleisten kann. Es dürfte offensichtlich sein, dass sich die Kontrolle der Aufsichtsbehörden primär auf die Datenübermittlung in die USA konzentriert. Wurde doch hier explizit durch die Aufsichtsbehörden festgestellt, dass auch die Standarddatenschutzklauseln aufgrund des US CLOUD Act keinen wirksamen Schutz vor Zugriffen durch US-Behörden bieten können.

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