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Aus dem Datenschutz-Blog: Bußgeld über 10,4 Millionen Euro wegen unzulässiger Videoüberwachung

 
Über die Bedeutung von Videoüberwachungen haben wir in den vergangenen Monaten unter anderem in unserem Beitrag zur „Videoüberwachung durch nicht öffentliche Stellen“ und in der Darstellung der Prüfsystematik der Aufsichtsbehörden für Videoüberwachungsanlagen („15 Fragen zur Videoüberwachung“) berichtet. Mit dem bislang noch nicht rechtskräftigen Bußgeldbescheid der LfD Niedersachsen hat das Thema in der Praxi nochmals an Brisanz gewonnen.
 
Verhinderung von Straftaten und Überwachung des Warenflusses
Nach Aussage des Unternehmens zielte die bereits seit mindestens zwei Jahren betriebene Videoüberwachung ausschließlich auf die Verhinderung von Diebstählen sowie zur Überwachung und Nachverfolgung des Warenflusses in den Lagern.

Hier führt die LfD Niedersachsen an, dass gerade zur Diebstahlvermeidung die Installation und der Betrieb einer Videoüberwachungsanlage erst nach Prüfung milderer Mittel, wie etwa stichprobenartiger Taschenkontrollen beim Verlassen der Betriebsstätten, zulässig sei. Zudem sei eine Videoüberwachung zur Aufdeckung von Straftaten nur rechtmäßig, wenn sich ein begründeter Verdacht gegen konkrete Personen richte. Eine anlasslose und, wie im Fall der notebooksbilliger.de AG dauerhafte, Videoüberwachung stelle alle Beschäftigten und Kunden unter einen unzulässigen Generalverdacht.
 

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