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Aus dem Datenschutz-Blog: Datenübermittlung beim Asset Deal Teil I

Share Deal oder Asset Deal

Die datenschutzrechtliche Beurteilung des Sachverhalts bei Unternehmensveräußerungen hängt davon ab, um welche Art der Veräußerung es sich handelt und in welchem Verkaufsstadium sie sich befindet.

Zu Unterscheiden sind zum einen der Asset und der Share Deal. Beim Share Deal erfolgt der Unternehmenskauf durch den Erwerb von Anteilen (= Shares) der zum Verkauf stehenden Gesellschaft. Beim Asset Deal werden dagegen einzelne Vermögenswerte eines Unternehmens auf ein anderes Unternehmen übertragen. Mitarbeiterdaten, aber insbesondere auch Kundendaten können in diesen Fällen ganz wesentliche Vermögenswerte (= Assets) darstellen, letztere insbesondere dann, wenn Sie das Kerngeschäft ausmachen. Die personenbezogenen Daten werden durch den Verkauf einer neuen verantwortlichen Stelle zugeordnet. Datenschutzrechtlich liegt hierbei eine Datenübermittlung und damit eine Verarbeitung nach Art. 4 Abs. 2 DSGVO vor. Dieser Beitrag soll sich allein auf den Asset Deal konzentrieren.
 

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