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Aus dem Datenschutz-Blog: Datenübermittlung beim Asset Deal Teil II

Im vorangegangenen Teil hatten wir uns die Rechtsgrundlagen „Einwilligung“ (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO) und „Erfüllung eines Vertrags“ (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO) angesehen. Beide Rechtsgrundlagen können herangezogen werden, ein optimales Ergebnis bieten sie jedoch nicht. Bleibt zu prüfen, ob die Personendaten aufgrund eines „berechtigten Interesses“ übermittelt werden dürfen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO). Bei der Prüfung sind die berechtigten Interessen des Verkäufers und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen (Kunden, Mitarbeiter, Lieferanten, etc.) gegeneinander abzuwägen. Die Abwägung ist stets einzelfallbezogen.

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