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Aus dem Datenschutz-Blog: Datenschutz im Online-Shop – So besser nicht Teil I

 
Vergangenes Wochenende wollte ich lockdownbedingt einem Online-Händler beim Absatz behilflich sein und ihm eines seiner Super-Schnäppchen abnehmen. Achtung Spoiler: Ich habe den Kaufvorgang am Ende abgebrochen. Man kann das jetzt auf die Berufskrankheit „Datenschützer“ schieben, eine Übersensibilisierung unterstellen oder den Kopf schütteln, weil ich mir satte 50% Rabatt habe entgehen lassen. Aber wenn Personendaten das Gold des 21. Jahrhunderts sein sollen, dann habe ich (mir) vielleicht viel mehr (er-)gespart.
 

Datenminimalismus und Zweckbindung

Im Kaufformular warten die üblichen Verdächtigen. Name und Anschrift werden abgefragt. Das ist zulässig, da sonst die Leistung nicht erfüllt werden kann (Lieferung der Ware) und gesetzliche Pflichten eingehalten werden müssen (Ausstellung einer Rechnung mit Rechnungsadresse).

Spannend ist die Dateneingabe wie immer bei der E-Mailadresse und der Telefonnummer. Ist beides ein Pflichtfeld?

 

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