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Aus dem Datenschutz-Blog: Können Betroffene in ein niedrigeres Schutzniveau einwilligen?

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat zur Frage der Abdingbarkeit von technischen und organisatorischen Maßnahmen (TOMs) unlängst einen Vermerk veröffentlicht, der dem einzelnen Betroffenen in dieser Frage eine weitreichende Disposition über dessen Grundrecht auf Datenschutz gem. Art. 8 GRCh zugesteht.

Ist Artikel 32 DSGVO zwingendes oder dispositives Recht

Ausdrücklich weist der HmbBfDI darauf hin, dass bei der Frage, ob der gesetzliche Systemdatenschutz zwingendes, unabdingbares Recht sei, eine Unterscheidung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen erfolgen müsse.

So lasse Artikel 32 DSGVO dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter bei der Festsetzung des angemessenen Schutzniveaus zwar einen Beurteilungsspielraum, die grundsätzliche Pflicht stünde indes nicht zur Disposition des Verantwortlichen.

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