In der Bundestagssitzung vom 27.06.2019 hat der Bundestag im Eiltempo das Zweite Datenschutzanpassungsgesetz beschlossen. 150 Gesetze sollen damit datenschutzrechtlich angepasst werden. Unter anderem soll die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten aufgeweicht werden. Der Bundestag hat am 27.06.2019 dem Zweiten Datenschutzanpassungsgesetz zugestimmt. Das Gesetz liegt derzeit beim Bundesrat zur Bestätigung vor. Damit macht der Bundestag erneut von der Möglichkeit für Mitgliedstaaten gebrauch, den Datenschutz auf nationaler Ebene anzupassen. Durch das Zweite Anpassungsgesetz soll insbesondere die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten gelockert werden. Derzeit ist nach § 38 BDSG ein Datenschutzbeauftragter zu bestellen, wenn in Unternehmen mehr als zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Durch das Anpassungsgesetz soll diese Grenze auf 20 Mitarbeiter erhöht werden. Mit der Änderung reagiert der Bundestag auf Kritik und Beschwerden von Verbänden, Vereinen und Kleinunternehmen, die dem von der DSGVO erzeugten erheblichen bürokratischen Aufwand mit den Ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln nicht gerecht werden konnten. Befürworter der Gesetzesinitiative gehen davon aus, dass 90% aller Unternehmen in Deutschland von der Neuregelung betroffen sein werden. Ob durch die Anpassung jedoch Vereinen und Unternehmen geholfen ist, darf bezweifelt werden. Während die Regelung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten aufgeweicht werden soll, soll das Zweite Datenschutz-Anpassungsgesetz keine Vorschläge zur Umsetzung oder Anpassung anderer datenschutzrechtlicher Kritikpunkte enthalten. Vereine und Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern laufen Gefahr, die Lockerung über die Benennung eines Datenschutzbeauftragten als generelle Lockerung der Umsetzung des Datenschutzes zu interpretieren. Diese Gefahr sieht ebenfalls der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber und nennt es einen "Trugschluss", dass die neue Regelung eine Entlastung für die Unternehmen darstellt. "Spätestens wenn man aufgrund des fachlichen Kompetenzverlusts mittelfristig teures externes Wissen einkaufen muss oder sich wegen Datenschutzverstößen der Bußgeldforderung der Aufsichtsbehörde gegenüber sieht, wird man feststellen, dass hier am falschen Ende gespart wurde", sagte der Bundesdatenschutzbeauftragte. Der von Kelber erkannte „Trugschluss“ und die damit verbundene Gefahr, am falschen Ende zu sparen, äußern sich insbesondere darin, dass sich für Unternehmen hinsichtlich ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten keine Änderungen ergeben werden. Dokumentationspflichten und die Pflicht zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses bestehen unverändert fort. Sollte die Lockerung der Benennpflicht eines Datenschutzbeauftragten Kritikern der DSGVO entgegenkommen, so könnte das Haftungsrisiko für Unternehmen und Vereine nun deutlich steigen, wenn sie nicht mehr auf die Fachkunde einen Datenschutzexperten angewiesen sind. Autor: Eileen Binder, Wirtschaftsjuristin LL.B. & Beraterin im Datenschutz Zurück zur Newsübersicht
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