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Die Änderungen des EEG 2021 kompakt

Was hat sich im Erneuerbare-Energien-Gesetz geändert? Wir geben Ihnen einen kompakten Überblick über die Neuerungen des EEG 2021

Mit Jahresbeginn 2021 hat sich im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) viel getan. Was wurde aus dem erhofften Bürokratieabbau? Was ändert sich bei den Ausbauzielen der einzelnen Technologien?

Gleich vorweg - leider ist die Reform nicht so umfangreich wie von vielen Seiten gewünscht. Das größere Augenmerk wurde eher auf die Ausbauziele der einzelnen Technologien gelegt, als auf den Abbau von Bürokratie und die Erleichterungen für die Neuerrichtung einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbaren Energien.

Fun Fact: Streng genommen kann Energie gemäß dem ersten Hauptsatz der Thermodynamik nicht erzeugt werden, lediglich von einer in eine andere Energieform umgewandelt werden.

Wie wichtig sind erneuerbare Energien in Deutschland?

Laut dem Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme stieg der Anteil erneuerbarer Energien bei der Nettostromerzeugung 2020, im Vergleich zu 2019, um 11,7 TWh. Die relative Änderung bei der Solarkraft beträgt +9,3 %. 2020 betrug der Anteil der erneuerbaren Energie bei der Nettostromerzeugung in Deutschland bereits 50,5 %. Nach § 1 Abs. 3 EEG 2021 soll bis 2050 der gesamte Strombedarf aus treibhausgasneutraler Erzeugung stammen.

Angesichts der erheblichen Bedeutung, welche die erneuerbaren Energien, sowohl in der öffentlichen Diskussion, als auch in der tatsächlichen Versorgung einnehmen, macht es daher Sinn, sich die wichtigsten Änderungen des EEG 2021 etwas genauer anzusehen.

Neue Anreize für die Erzeugung erneuerbarer Energien in Eigenheimen und für Kleingewerbe

Gerade für die Eigenversorgung sind die Änderungen des EEG 2021 interessant. Durch die Anhebung der Bagatellgrenze für eigenverbrauchten Strom bei einer installierten Leistung in § 61b Abs. 2 EEG 2021 von 10 Kilowatt auf 30 kWp pro Kalenderjahr, fallen zukünftig deutlich mehr Anlagen unter die Befreiung der EEG-Umlage. Die Maßnahme soll die Attraktivität kleinerer Anlage zur Erzeugung erneuerbarer Energien im Eigenheimbereich und im Kleingewerbebereich erhöhen und gilt über § 100 Abs. 2 Nr. 14afür Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen.

Weitere Neuerungen bei großen, gewerbliche Anlagen über 300 kWp

Für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 300 kWp kann die Einspeisevergütung auf die vollständige Produktion der Anlage verlangt und die erzeugte Energie auch selbst verbraucht werden.

Für Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 300 Kilowatt bis 750 Kilowatt besteht grundsätzlich die Möglichkeit wahlweise am Ausschreibungsverfahren teilzunehmen. Bei Teilnahme an der Ausschreibung ist gem. § 27a EEG 2021 der Eigenverbrauch jedoch ausgeschlossen. Sollte die Ausschreibung in diesem Segment nicht gewählt werden, so kann nur für 50% der eingespeisten Energie eine Einspeisevergütung gezahlt werden. Daher lohnen sich solche Anlagen nur dann, wenn die Anlage zur Deckung von mindestens 50% der Gesamtleistung zum Eigenverbrauch genutzt wird. Es wird erwartet, dass das insbesondere Landwirte mit Viehhaltung trifft, da sie oft große Stalldachflächen und einen geringen Eigenverbrauch haben.

Anlagen ab 750 kWp müssen grundsätzlich in die Ausschreibung, mit der Folge, dass kein Eigenverbrauch der Anlagenproduktion gestattet ist, wobei Dachanlagen nicht mit Freiflächenanlagen konkurrieren müssen. Die jährlichen Ausschreibungsvolumina für solare Strahlungsenergie bewegen sich dabei gemäß § 28 Abs. 2 EEG 2021 zwischen 2.900 MW und 5.800 MW zu installierender Leistung.

Problematisch ist sicherlich, dass man mit dieser Änderung den Ausbau von großen Gewerbedächern und Kapazitäten behindert. Dabei ist die Hauptkritik an der EEG-Novelle die der mangelnden Ausbaukapazitäten und Ausbauziele.

Verringerung der Zahlung bei negativen Energiepreisen

Eine weitere Änderung ist die Anpassung der Aussetzung der Einspeisevergütung bei negativen Energiepreisen von bislang 6 Stunden (sog. Sechs-Stunden-Regelung) auf nunmehr 4 Stunden für Anlagen die nach dem 01. Januar 2021 ihren Zuschlag erhalten haben oder nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen wurden oder werden. Durch die Änderunge im EEG 2021 soll unter anderem die öffentliche Akzeptanz der Einspeisevergütung trotz negativer Strompreise, gesteigert werden.

Pflicht zum Einbau von Smart-Meter-Gateways geändert

Die Pflicht zur Nutzung teurer Smart-Meter-Gateways bleibt grundsätzlich auf der Schwelle von 7 kWp Anlagenleistung und gilt für Neu- wie Bestandsanlagen. Für Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 7 kWp bis 25 kWp ist hierbei der Abruf der Ist-Einspeisung ausreichend, Anlagen über 25 Kilowattstunden müssen über Smart Meter Gateways zum Abruf der Ist-Einspeisung und der stufenweisen oder stufenlosen Fernsteuerung der Einspeiseleistung verfügen, während Anlagen mit weniger als 7 Kilowatt über keine dieser  technischen Möglichkeiten verfügen muss. Im Kleinstanlagenbereich sind die Vorteile eines Smart-Meter ohnehin marginal und der Einbau verursacht oftmals für den Betreiber hohe Zusatzkosten. Nach Schätzung der Verbraucherschutzzentrale sind hier mit durchschnittlichen Betriebskosten von 60 € bis etwa 100 € pro Jahr für die Nutzung der Smart-Meter zu rechnen.

Maßnahmen zur Verbesserung der Akzeptanz der Energiewende durch Anpassungen bei Mieterstromprojekte

Hinsichtlich der Umsetzung von Mietstromprojekten hat die Novelle diese Projektform deutlich gestärkt. Nicht nur, dass solche Projekte von der Gewerbesteuer befreit sind, Mieterstromzuschläge werden gem. §24 Abs. 3 EEG 2021 auch dann bezahlt, wenn Anlagenbetreiber und Letztverbraucher rechtlich auseinanderfallen. Vorteil dieser Gestaltung ist, dass der Letztverbraucher im Mieterstrommodell, in aller Regel also der Mieter, zur Vereinfachung des Betriebs einen Energieversorger als Stromlieferant bestimmen kann, was zu einer Klarstellung des sogenannten Lieferkettenmodell führt.

Deckelung der EEG-Umlage

Für den Verbraucher wird die Novelle wenig Auswirkungen haben. Zwar wird die EEG-Umlage 2021 aufgrund der Pandemie auf 6,5 ct/kWh begrenzt, die CO2–Steuer führt allerdings zu einer deutlichen Mehrbelastung an anderer Stelle.

Fazit der Neuerungen im EEG 2021

Ob die EEG-Novelle gelungen ist, lässt sich noch nicht abschließend sagen. Viele kleine Änderungen sind schlichtweg keine Verbesserungen, sondern die Rückkehr zu den ursprünglichen Regelungen. Inwiefern das EEG effektiv zum Ausbau erneuerbarer Energien beiträgt, ist ohnehin hoch umstritten.

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