Fachnews

News zur Überbrückungshilfe

Bereits Anfang Juli hat der Bund die 1.Phase der Corona-Überbrückungshilfe für Unternehmen, die besonders von der Pandemie betroffen sind veröffentlicht. Das Programm bietet finanzielle Unterstützung, um die coronabedingten Umsatzrückgänge abzumildern.

Nun hat die Regierung vor kurzem verkündet, dass es eine 2. Phase der Überbrückungshilfe geben wird. Diese umfasst die Fördermonate September bis Dezember wobei die Anträge voraussichtlich ab Oktober gestellt werden können. Anträge für die erste Phase können aber nur noch bis 30. September gestellt werden.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Antragstellung erfüllt sein?

Antragsberechtigt sind (mit wenigen Ausnahmen) Unternehmen aller Größen, hauptberuflich Soloselbständige und hauptberuflich selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen, bei denen der Umsatz in den Referenzmonaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber den Vorjahresvergleichsmonaten eingebrochen ist.

Wie hoch sind die staatlichen Förderungen?

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate. Die maximale Förderungshöhe des Programms beträgt in weiteren Staffeln EUR 150.000 für drei Monate.

Wie wird gefördert?

Gefördert wird durch die anteilige Erstattung der Fixkosten der Fördermonate Juni, Juli und August. So werden beispielsweise bei einem Umsatzeinbruch von 40 Prozent des Fördermonats 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet, bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent werden sogar 80 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet.

Was sind „förderfähige Fixkosten“?

Zu den förderfähigen Fixkosten zählen bspw. Mieten und Pachten, Mietkosten, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltungen oder Wartungen von Anlagevermögen, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Lizenzgebühren, Versicherungen, die Kosten für Steuerberater, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen und einiges mehr. Auch die Kosten für Auszubildende und Teile der Personalaufwendungen werden gefördert.

Wie können die Hilfen beantragt werden?

Nach Prüfung der Antragvoraus­setzungen und Prognose der erwarteten Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten in den Fördermonaten Juni, Juli und August 2020 sind diese Kosten im Antragsverfahren bis zum 30. September 2020 für die Fördermonate Juni, Juli und August 2020 online glaubhaft zu machen. Bereits in dieser Phase muss zwingend ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden. In der zweiten Stufe nach Gewährung und Auszahlung der Hilfen sind die tatsächlichen Kosten, ebenfalls unterstützt durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer nachzuweisen. Ergeben sich hieraus Abweichungen von der Umsatz- oder Kostenprognose, sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen.

Wo bekommen Sie Unterstützung?

Wie auch bei früheren Corona-Hilfsprogrammen der Regierung haben wir auch für die Beantragung der aktuellen „Überbrückungshilfe Corona“ innerhalb unseres Kanzleiteams wieder mehrere Kollegen*innen entsprechend qualifiziert. Um die Prüfungen und Antragsunterstützungen möglichst zentral koordinieren zu können, steht Ihnen mit Frau Mona Reichmann aus unserem Consulting-Team eine direkte Ansprechpartnerin zur Verfügung, die die weiteren Schritte mit Ihnen abstimmt und offene Fragen klären kann.

Sie erreichen Frau Reichmann über Ihre E-Mail-Adresse m.reichmann@reichert-reichert.de.

 

Informationsflyer zum Downloaden

Zurück zur Newsübersicht

Das könnte Sie auch interessieren: