AUSGANGSLAGEEhegatten ist häufig nicht bewusst, dass auch Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten bei Überschreitung des persönlichen Freibetrags der Schenkungsteuer unterliegen. Die Ehegatten machen sich beispielsweise keine Gedanken über etwaige steuerrechtliche Auswirkungen, wenn Gelder von einem Ehegatten auf gemeinschaftliche Konten eingezahlt werden oder wenn Ehegatten gemeinsam Immobilien erwerben, jedoch nur einer von ihnen den Kaufpreis zahlt. ÄNDERUNG GÜTERSTANDVermögen kann im Wege der sog. „Güterstandsschaukel“ übertragen werden. Haben Ehegatten keinen Ehevertrag geschlossen, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinn gemeinschaft verheiratet sind, können durch notariellen Ehevertrag in den Güterstand der Gütertrennung wechseln, was besonders für Ehegatten lohnenswert sein kann, bei denen einer sehr viel Vermögen hat und der andere eher wenig. Denn hierdurch wird der Zugewinnausgleichsanspruch als familienrechtlicher Ausgleichsanspruch ausgelöst, der nach dem Gesetz nicht der Schenkungssteuer unterliegt und zwar auch dann nicht, wenn die Eheleute wieder in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurück wechseln, sogenannte Güterstandsschaukel. In den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft wieder „zurückzuschaukeln“ sollten die Ehegatten nicht vergessen, da anderenfalls bei später eintretenden Vermögenszuwächsen kein weiterer Zugewinnausgleichsanspruch besteht. GRÜNDE FÜR DEN AUSGLEICHGrund dafür, den Zugewinn in späteren Jahren der Ehe ausgleichen zu wollen kann u.a. der Wunsch sein, den anderen, weniger vermögenden Ehegatten versorgt zu wissen oder ihn schlichtweg beschenken zu wollen. Auch kann beabsichtigt sein, dass beide Eheleute leichter steuerfrei Vermögen an Kinder verschenken oder vererben, weil jeder einen eigenen Freibetrag hat oder um durch die „Vermögensverschiebung“ Haftungsrisiken zu minimieren. Auch lassen sich Pflichtteilsansprüche von Kindern verringern, nachdem die Vermögensübertragung an den anderen Ehegatten die zur Pflichtteilsberechnung vorhandene Erbmasse reduziert. Beispiel: Die Eheleute Hans und Lisa vereinbaren durch notariellen Ehevertrag Gütertrennung, Hans erhält als Zugewinnausgleich EUR 1,5 Million steuerfrei. Einige Monate später vereinbaren die Ehegatten wieder den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Güterstandsschaukel kann folglich genutzt werden, um beim Übertragen von Vermögen auf den Ehegatten Schenkungsteuern zu sparen und ist in seiner rechtlichen Konstruktion von den Finanzgerichten anerkannt. Auch Ehegatten, die Gütertrennung vereinbart haben, können von dieser steuerlichen Konstruktion profi tieren, in dem sie rückwirkend auf den Beginn der Ehe einen steuerfreien Zugewinnausgleich durchführen. ABER VORSICHT: Die Finanzbehörde klassifiziert überzogene güterrechtliche Ausgleichsansprüche als steuerrelevante Schenkung. Folglich darf es den Ehegatten nicht darauf ankommen, steuerspa-rend dem anderen Ehegatten überzogene, d.h. rechnerisch nicht zu plausibilisierende Ausgleichsansprüche zukommen zu lassen, wenn also tatsächlich kein oder ein geringerer Zugewinnausgleichsanspruch bestanden hat. Auch kann die tatsächliche Durchführung des Zugewinnausgleichs bei steuerverhafteten Vermögensgegenständen einkommensteuerliche Konsequenzen haben. Zurück zur Newsübersicht
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