Als Arbeitgeber überlegen Sie regelmäßig, welche Sonderzuwendungen, Gutscheine oder andere Boni Sie Ihren Mitarbeitenden zukommen lassen können. Einige Möglichkeiten haben wir Ihnen in unserer Reihe "Steuerfreie Goodies" zusammengestellt. Steuerfreie Zahlungen Sachbezug bis 600,-€ pro Jahr steuerfrei (Gutscheine für Waren/Firmenfitness/Jobticket etc.) Sie können Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern monatlich einen Gutschein (Sachbezug) bis zu einem Betrag von maximal 50,- Euro zukommen lassen. Beispiele können Tankgutscheine oder andere Sachzuwendungen sein (Amazongutscheine sind mittlerweile ausgeschlossen). Hierbei handelt es sich um einen steuerfreien Sachbezug. Wichtig hierbei ist, dass z.B. die Tankstelle Ihnen als Arbeitgeber den Betrag von bis zu 50,- Euro in Rechnung stellt, damit dieser Betrag steuerfrei bleibt. Sobald der Arbeitnehmer auf eigene Rechnung tankt und von Ihnen das Geld erstattet bekommt, handelt es sich nicht mehr um einen steuerfreien Sachbezug, sondern um eine lohnsteuerpflichtige Geldleistung. Der steuerfreie Sachbezug wird zusätzlich auf der Lohnabrechnung ausgewiesen. Alternativ besteht auch die Möglichkeit einer Firmenfitnessmigliedschaft oder eines Jobtickets, sollte der monatliche Mitgliedsbeitrag die Sachbezugsgrenze überschreiten, wird der überschreitende Betrag mit 30% pauschal versteuert. Inflationsausgleichsprämie Es besteht die Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Zuzahlung bis zum Höchstbetrag von 3.000,-€. Es handelt sich hierbei um die Inflationsprämie, diese kann im Zeitraum vom 26.10.2022 bis einschließlich 31.12.2024, auch in mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass diese Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Die Inflationsprämie wurde eingeführt, um dem Arbeitnehmer eine Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise zu schaffen. Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (z.B. eigene Programme) Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten eines Arbeitnehmers für gesundheitsfördernde Maßnahmen, handelt es sich hierbei grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt i. S. d. Sozialversicherung. Im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsvorsorge kann der Arbeitgeber aber Kosten zur Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung der Gesundheit des Arbeitnehmers bis zu einem Freibetrag von 600 EUR jährlich steuer- und beitragsfrei erstatten oder eigene Programme hierfür anbieten. Steuerbefreit sind nur spezielle Angebote im Rahmen der Gesundheitsförderung, die im "Leitfaden Prävention" gem. § 20 und 20b SGB V erfasst sind, z. B. spezielle Rückenkurse und Yogakurse. Da die speziellen Präventionsmaßnahmen in den Fitnessstudios i. d. R. nicht gesondert in Rechnung gestellt werden, sind damit auch die monatlichen Beiträge insgesamt nicht steuerfrei. Eine Alternative ist in diesen Fällen die Sachbezugsfreigrenze bis 50 €/mtl. (s.o. 2 a); allerdings nur, wenn der Arbeitgeber Vertragspartner des Fitnessstudios ist oder der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Vorfeld einen Gutschein über maximal 50 EUR für den Besuch des Fitnessstudios überreicht. Bei der Sachbezugsfreigrenze handelt es sich um eine monatliche Grenze, die alle Sachzuwendungen des jeweiligen Monats einschließt. Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer Vertragspartner des Fitnessstudios ist und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Kosten erstattet. Zurück zur Newsübersicht
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