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Abschied von der teleologischen Reduktion? - § 13 a Abs. 5 ErbStG nach dem BFH-Urteil vom 16.02.2005

November 2005 von Rechtsanwalt Sigmund Perwein

Seit dem Standardisierungsgesetz sieht das ErbStG zunächst in § 13 Abs. 2a ErbStG a. F., nunmehr in § 13a Abs. 5 ErbStG vor, dass Betriebsvermögensfreibetrag und Bewertungsabschlag wegfallen, wenn der Erwerber bzw. Erbe das begünstigte Vermögen innerhalb von 5 Jahren nach dem Stichtag veräußert oder aufgibt. In der Literatur war von jeher vertreten worden, dass die Vorschrift für bestimmte Fallgestaltungen der teleologischen Reduktion bedürfe. Zunächst gestärkt worden war diese Auffassung, als der BFH in einem Verfahren über die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei lediglich summarischer Prüfung ebenfalls eine teleologische Reduktion des § 13a Abs. 5 ErbStG in Betracht gezogen hatte. Mit dem Urteil vom 16.2.2005 hat der BFH einer teleologischen Reduktion nunmehr aber eine Absage erteilt. Der Beitrag geht der Frage nach, ob damit tatsächlich einer teleologischen Reduktion des § 13a Abs. 5 ErbStG für die Fälle der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebs bzw. Mitunternehmeranteils die Grundlage entzogen ist.

erschienen in: Deutsches Steuerrecht (DStR), Nr. 42/2005, S. 1758

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